Statuten
Statuten für den Verein der Ehemaligen von St. Josef
I. Name und Sitz
Der Verein der Ehemaligen von St. Josef ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetztbuches. Sitz des Vereins ist Altdorf.
II. Vereinszweck
Der Verein der Ehemaligen von St. Josef hat zum Ziel, den Kontakt zwischen dem St. Josef und den Ehemaligen zu fördern.
Hierzu soll jährlich ein Fest organisiert werden (immer am Samstag nach St. Josef) und die Adressdaten der Ehemaligen gepflegt werden. Er unterstützt die Mariannhillermissionare in ihrer Tätigkeit
III. Mitgliedschaft
Der Verein der Ehemaligen von St. Josef setzt sich zusammen aus:
a) ehemaligen Schülern und Schülerinnen von St. Josef,
b) den Internatsschülern von St. Josef
c) den Betreuern von St. Josef
d) und Sympathisanten
Die unter a) bis c) aufgeführten Personen werden automatisch Mitglied des Vereins.
Die automatische Mitgliedschaft soll die Administration erleichtern und wird aufgrund der fehlenden Pflichten als unproblematisch angesehen.
Wer nicht Mitglied sein möchte, teilt dies dem Vorstand mit.
IV. Organisation
Der Verein der Ehemaligen von St. Josef verfügt über folgende Organe:
1. Generalversammlung der Mitglieder (GV)
2. Vorstand
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Verein der Ehemaligen von St. Josef und findet jährlich anlässlich des Fests des Vereins der Ehemaligen von St. Josef statt.
Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme.
Die GV wählt den Vorstand und beschliesst über weitere den Verein betreffende Angelegenheiten.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins.
Der Vorstand wird von der GV auf ein Jahr gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein gegen aussen zu repräsentieren, das Verzeichnis der Mitglieder zu führen und jährlich ein Fest (inkl. GV) durchzuführen.
V. Mittel
Um den administrativen Aufwand klein zu halten, werden keine Jahresbeiträge erhoben.
Administrative Auslagen und Massnahmen zur Unterstützung der Mariannhiller werden durch Spenden finanziert.
Der Kassier des Vorstands führt die Kasse und präsentiert die Jahresrechnung an der GV.
VI. Änderung von Statuten
Änderungen der Statuten können mit Ausnahme der Zweckbestimmung jederzeit mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer GV beschlossen werden.
Änderung der Zweckbestimmung müssen 30 Tage vor der GV an alle Mitglieder schriftlich versendet werden.
VII. Schlussbestimmungen
Die Statuten treten am Tag Ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Sie sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 23. März 2002 angenommen worden.
Altdorf, den 23. März 2002
Der Vorstand